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II. „Normale“ Einzelaufzeichnungspflicht

Hackl1. AuflMärz 2016

Die Einzelaufzeichnungspflicht betrifft alle, denen die unter Punkt I. dargestellten Vereinfachungen (Kassasturz) nicht zugänglich sind,

  • weil sie keine Umsätze im Freien erzielen
  • oder diese Umsätze im Freien > € 30.000,- sind und
  • auch nicht der Gruppe der abgabenrechtl. begünstigten Körperschaften
  • oder Kleinbetragsautomaten angehören

Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass

  • in den Aufzeichnungen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben (bzw Bareingänge und Barausgänge) laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen sind, § 131 Abs 1 Z 2 BAO,
  • über die empfangenen Barzahlungen für Lieferung oder sonstige Leistungen Belege zu erteilen sind, § 132a Abs 1 BAO und
  • darüber eine Durchschrift sowie sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren bzw auf Datenträger zu speichern ist, § 132a Abs 6 BAO.

Wer hat was einzeln aufzuzeichnen?

Buchführung

  • bei Buchführungspflicht und
  • bei freiwilliger Buchführung

§ 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO

Nicht-Buchführung

  • bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • bei Vermietung und Verpachtung
  • bei sonstigen Einkünften

§ 131 Abs 1 Z 2 lit c BAO

Es sollen

  • alle Bareingänge und Barausgänge
  • in den Büchern oder Grundaufzeichnungen
  • täglich einzeln festgehalten werden.

Dies betrifft nicht nur erfolgswirksame Beträge, sondern auch zB Einlagen und Entnahmen.

Es sollen

  • alle Bargeschäfte einzeln festgehalten werden. Bargeschäfte sind nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, somit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (bzw Einnahmen und Werbungskosten).

Bis 31.12.2015 galt die Einzelaufzeichnungspflicht für Buchführende erst bei Umsätzen > € 150.000,-

Bis 31.12.2015 galt die Einzelaufzeichnungspflicht für E/A-Rechner erst bei Umsätzen > € 150.000,-, nicht hingegen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für sonstige Einkünfte.

Wer unterliegt beispielsweise der „normalen“ Einzelaufzeichnungspflicht ohne Registrierkassenpflicht?

  • Buchführende mit hohen Umsätzen aber nur geringen Barumsätzen bis € 7.500,- zB große Unternehmen, die ausschließlich Umsätze ohne Barzahlung ausführen.
  • Vermieter und Verpächter, unabhängig von der Höhe des Umsatzes
  • Ganz „kleine“ Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Jahresumsätzen bis € 15.000,-
  • Ärzte, die ihre Umsätze mit Gebietskrankenkassen erzielen bzw bei Privathonoraren die Bezahlung durch Banküberweisung erfolgt

Wie erfolgt das Festhalten der Einnahmen, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht?

  • durch händische Belege (zB Paragons = vorgefertigte Belege auf Kassenblocks) oder
  • durch EDV-gestützte Ausstellung von Belegen mittels Fakturierungsprogrammen, Branchenlösungen, Textprogrammen etc.

jeweils in einer Form, dass die vollständige, richtige und lückenlose Erfassung alle Geschäftsvorfälle durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich ist.

Werden daher Belege mit Textprogrammen, Fakturierungsprogrammen, etc mittels EDV erstellt, ist sicherzustellen, dass die Belege nicht nachträglich verändert werden können. Das geschieht zB

  • durch Ausdruck des Beleges und Aufbewahrung in Papierform oder
  • durch Anfertigung einer pdf-Datei und deren Signatur.

weil sie keine Umsätze im Freien erzielen

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