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Steuerfreiheit für geringfügig beschäftigte Aushilfen, die nur in “Stoßzeiten“ oder zum Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft beschäftigt werden

Hackl1. AuflMärz 2017

§ 3 Abs 1 Z 11 EStG idF EU-AbgÄG 2016, Rz 71a LStR idF Wartungserlass 2016, Sadlo in ARD 6532/5/2017

§ 3 Abs 1 Z 11 EStG idF EU-AbgÄG 2016, Rz 71a LStR idF Wartungserlass 2016, Sadlo in ARD 6532/5/2017

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