Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 77 Abs 4 FinStrG verpflichtet, einen Verteidiger im Finanzstrafverfahren zu bestellen, wenn dem Beschuldigten von der Finanzstrafbehörde ein Verteidiger beigegeben wird. Die KWT führt für diese Zwecke eine interne Liste von Wirtschaftstreuhändern, die sich bereit erklärt haben, solche Verfahrenshilfeverteidigungen zu übernehmen.
