1. Übergangsbestimmungen, § 906 Abs 33 und 34 UGB
Die erstmalige Anwendung des § 211 UGB idF RÄG 2014 stellt einen besonderen Umstand dar, der ein Abgehen von den bisher angewendeten Bewertungsgrundsätzen rechtfertigt.
Soweit es dadurch zu einer Erhöhung oder Verminderung der Pensions-, Abfertigungs-, oder Jubiläumsgeldrückstellung etc kommt, kann der Unterschiedsbetrag
