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Personalrückstellungen: Übergangsbestimmungen

Hackl1. AuflMärz 2017

1. Übergangsbestimmungen, § 906 Abs 33 und 34 UGB

Die erstmalige Anwendung des § 211 UGB idF RÄG 2014 stellt einen besonderen Umstand dar, der ein Abgehen von den bisher angewendeten Bewertungsgrundsätzen rechtfertigt.

Soweit es dadurch zu einer Erhöhung oder Verminderung der Pensions-, Abfertigungs-, oder Jubiläumsgeldrückstellung etc kommt, kann der Unterschiedsbetrag

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