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Personalrückstellungen im Steuerrecht und im Unternehmensrecht

Hackl1. AuflMärz 2017

Rückstellung

§ 14 EStG

§ 198 UGB iVm § 211 UGB

Anmerkungen

nicht konsumierte Urlaube Rz 3523 EStR

offene Urlaubstage x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 26 Werktage oder 21,67 Arbeitstage

offene Urlaubstage x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 18 - 20 Tage

In Anlehnung an den VwGH wird steuerlich ein Teiler von 26 Werktagen oder 21,67 Arbeitstagen verwendet; hingegen wird unternehmensrechtlich bei einer 5-Tage-Woche vermehrt mit Teilern von 18 bis 20 gerechnet.

Gleitzeitguthaben Rz 3532 EStR

offene Gleitzeitstunden x

(durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 173 (= Stundenteiler bei 40 Wo.stunden)

offene Gleitzeitstunden x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 168 (= Stundenteiler 21 Tage x 8 Stunden)

LNK bis Höchst-BGL: SV- Arbeitgeberanteil, DB, DZ, KommSt, MVK

Häufig wird auch unternehmensrechtlich ein Teiler von 173 Stunden verwendet.

Überstunden

(offene Überstunden + Zuschlag) x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 173 (= Stundenteiler bei 40 W.stunden)

(offene Überstunden + Zuschlag) x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) Stundenteiler

Unternehmensrecht: Stundenteiler gem KV oder Betriebsvereinbarung wenn Überstunden ausbezahlt werden; bei Zeitausgleich auch andere Teiler möglich.

Abfertigungen Rz 3330 ff EStR

Maßgebliches aktuelles Bruttoentgelt/Monat x Vervielfacher x 45 % (bzw 60 % wenn > 50 Jahre) = Fiktiver Abfertigungsanspruch am Bil.Stichtag

Voraussichtlicher späterer Erfüllungsbetrag (= Monatsentgelt + voraussichtl. Erhöhungen) x Vervielfacher bei Pensionsantritt x Rentenendwertfaktor für bisherige Dienstzeit Rentenendwertfaktor für gesamte Dienstzeit

Unternehmensrechtliche Bewertung grundsätzlich versicherungsmathematisch, jedoch idR vereinfachend - wie in nebenstehender Formel - auch finanzmathematisch zulässig.

Zinssätze für a) jährliche Gehaltssteigerungen und b) Abzinsung wie bei Pensionsrückstellg

Jubiläumsgelder Rz 3422 ff EStR

Berechnung wie im Unternehmensrecht jedoch sind die rückstellungsfähigen Ansprüche eingeschränkt, der Zinssatz beträgt zwingend 6 % (Rz 3427 EStR) und die Berechnung muss nach dem sog Gegenwartsverfahren erfolgen.

Ableitung aus dem Teilwertverfahren ist zulässig, nämlich durch Vornahme eines Abschlages von 10 % und eines Fluktuationsabschlages von 25 %. Rz 3428 und Rz 3431 EStR

Voraussichtliche spätere Erfüllungsbeträge (= Basis It KV + vorauss. Erhöhungen + LNK) x Faktor It KV zB 1 od 1,5 od 2 usw x Rentenendwertfaktor für bisherige Dienstzeit Rentenendwertfaktor für gesamte Dienstzeit

Unternehmensrechtliche und steuerliche Bewertung grundsätzlich versicherungsmathematisch, jedoch idR vereinfachend - wie in nebenstehender Formel - auch finanzmathematisch zulässig.

Zinssätze für a) jährliche Gehaltssteigerungen und b) Abzinsung wie bei Pensionsrückstellg

Lohnnebenkosten: DB, DZ, KommSt ca 7,5 % 1,53 % MVK (außer bei Abfertigung alt) und ab 1.1.2016 Dienstgeberanteil SV 20,98 %

Pensionen Rz 3370 ff EStR

Für Pensionszusagen, die den Einschränkungen des § 14 Abs 6 EStG entsprechen, dh insbesondere unwiderruflich, max 80 % des Aktivbezuges; Berechnung wie im Unternehmensrecht jedoch Zinssatz 6 %

Bewertung versicherungsmathematisch

Aktueller FK-Zinssatz zum Stichtag oder Durchschnitt der Zinssätze aus den letzten 4 bis 9 Abschlussstichtagen

Details zu den anzuwendenden Zinssätzen, die auch bei der Bewertung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen gleichermaßen anzuwenden sind, siehe nachfolgend.

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