Rückstellung | § 14 EStG | § 198 UGB iVm § 211 UGB | Anmerkungen |
nicht konsumierte Urlaube Rz 3523 EStR | offene Urlaubstage x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 26 Werktage oder 21,67 Arbeitstage | offene Urlaubstage x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 18 - 20 Tage | In Anlehnung an den VwGH wird steuerlich ein Teiler von 26 Werktagen oder 21,67 Arbeitstagen verwendet; hingegen wird unternehmensrechtlich bei einer 5-Tage-Woche vermehrt mit Teilern von 18 bis 20 gerechnet. |
Gleitzeitguthaben Rz 3532 EStR | offene Gleitzeitstunden x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 173 (= Stundenteiler bei 40 Wo.stunden) | offene Gleitzeitstunden x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 168 (= Stundenteiler 21 Tage x 8 Stunden) | LNK bis Höchst-BGL: SV- Arbeitgeberanteil, DB, DZ, KommSt, MVK Häufig wird auch unternehmensrechtlich ein Teiler von 173 Stunden verwendet. |
Überstunden | (offene Überstunden + Zuschlag) x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) 173 (= Stundenteiler bei 40 W.stunden) | (offene Überstunden + Zuschlag) x (durchschn. Bruttoentgelt/Mo + LNK) Stundenteiler | Unternehmensrecht: Stundenteiler gem KV oder Betriebsvereinbarung wenn Überstunden ausbezahlt werden; bei Zeitausgleich auch andere Teiler möglich. |
Abfertigungen Rz 3330 ff EStR | Maßgebliches aktuelles Bruttoentgelt/Monat x Vervielfacher x 45 % (bzw 60 % wenn > 50 Jahre) = Fiktiver Abfertigungsanspruch am Bil.Stichtag | Voraussichtlicher späterer Erfüllungsbetrag (= Monatsentgelt + voraussichtl. Erhöhungen) x Vervielfacher bei Pensionsantritt x Rentenendwertfaktor für bisherige Dienstzeit Rentenendwertfaktor für gesamte Dienstzeit | Unternehmensrechtliche Bewertung grundsätzlich versicherungsmathematisch, jedoch idR vereinfachend - wie in nebenstehender Formel - auch finanzmathematisch zulässig. Zinssätze für a) jährliche Gehaltssteigerungen und b) Abzinsung wie bei Pensionsrückstellg |
Jubiläumsgelder Rz 3422 ff EStR | Berechnung wie im Unternehmensrecht jedoch sind die rückstellungsfähigen Ansprüche eingeschränkt, der Zinssatz beträgt zwingend 6 % (Rz 3427 EStR) und die Berechnung muss nach dem sog Gegenwartsverfahren erfolgen. Ableitung aus dem Teilwertverfahren ist zulässig, nämlich durch Vornahme eines Abschlages von 10 % und eines Fluktuationsabschlages von 25 %. Rz 3428 und Rz 3431 EStR | Voraussichtliche spätere Erfüllungsbeträge (= Basis It KV + vorauss. Erhöhungen + LNK) x Faktor It KV zB 1 od 1,5 od 2 usw x Rentenendwertfaktor für bisherige Dienstzeit Rentenendwertfaktor für gesamte Dienstzeit | Unternehmensrechtliche und steuerliche Bewertung grundsätzlich versicherungsmathematisch, jedoch idR vereinfachend - wie in nebenstehender Formel - auch finanzmathematisch zulässig. Zinssätze für a) jährliche Gehaltssteigerungen und b) Abzinsung wie bei Pensionsrückstellg Lohnnebenkosten: DB, DZ, KommSt ca 7,5 % 1,53 % MVK (außer bei Abfertigung alt) und ab 1.1.2016 Dienstgeberanteil SV 20,98 % |
Pensionen Rz 3370 ff EStR | Für Pensionszusagen, die den Einschränkungen des § 14 Abs 6 EStG entsprechen, dh insbesondere unwiderruflich, max 80 % des Aktivbezuges; Berechnung wie im Unternehmensrecht jedoch Zinssatz 6 % | Bewertung versicherungsmathematisch Aktueller FK-Zinssatz zum Stichtag oder Durchschnitt der Zinssätze aus den letzten 4 bis 9 Abschlussstichtagen | Details zu den anzuwendenden Zinssätzen, die auch bei der Bewertung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen gleichermaßen anzuwenden sind, siehe nachfolgend. |
