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Privatkonkurs

Hackl1. AuflOktober 2017

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017- IRÄG 2017, BGBl 122/2017 vom 31.7.2017

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017- IRÄG 2017, BGBl 122/2017 vom 31.7.2017

 

Regelung bis 31.10.2017

Änderung durch IRÄG 2017 ab 1.11.2017

Privatkonkurs

Schuldner, das sind Privatpersonen und ehemalige Unternehmer, können aufgrund der Regelung des Privatkonkurses eine Schuldentilgung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreichen. Der Schuldner muss dabei den Gläubigern eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den nächsten 5 Jahren entspricht (= Zahlungsplan). Wird der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, kann der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren beantragen. In diesem Verfahren muss der Schuldner alle pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abtreten. Im Endergebnis bedeutet das eine Pfändung des Schuldners bis auf sein Existenzminimum.

Dauer des Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung

Das Abschöpfungsverfahren dauert 7 Jahre.

Nach Ablauf dieses Zeitraums ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen zurückerhalten haben, § 213 Abs 1 IO.

Das Abschöpfungsverfahren wird auf 5 Jahre verkürzt, § 199 Abs 2 IO.

Die Mindestquote fällt weg, dh die Restschuldbefreiung nach Ende des Abschöpfungsverfahrens tritt jedenfalls ein, unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Quote, § 213 IO.

Übergangsfrist: Abschöpfungsverfahren, die am 1.11.2017 bereits bestehen, laufen ab diesem Stichtag maximal 5 Jahre weiter, außer sie enden planmäßig bereits davor.

Mindestquote

Mindestquote 10 %

Keine Mindestquote

Verpflichtung des Schuldners während der Abschöpfungsphase

Dem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Der Schuldner muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw seine Bemühungen um eine solche erteilen.

Zusätzlich zur Auskunftserteilung auf Verlangen: Berichtspflicht des Schuldners an das Gericht mindestens ein mal pro Jahr und Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit

Erweiterte Hindernisse für Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens

 
  • Schuldner übt während des Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, bzw bemüht sich nicht um eine solche oder lehnt zumutbare Tätigkeiten ab; § 201 Abs 1 Z 2a IO
  • Der Schuldner ist innerhalb der letzten 5 Jahre Vertretungsorgan einer juristischen Person oder Personengesellschaft gewesen und hat im Insolvenzverfahren dieser Gesellschaft die Auskunftsund Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt, § 201 Abs 1 Z 2b IO

Wegfall einer Voraussetzung für Eröffnung Privatkonkurs

Schuldner musste bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder wäre, § 183 Abs 2 IO

Entfällt ersatzlos

Schuldner übt während des Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, bzw bemüht sich nicht um eine solche oder lehnt zumutbare Tätigkeiten ab; § 201 Abs 1 Z 2a IO

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