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Sonderregelungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2021: OSS und IOSS

Mäder-Jaksch1. AuflMärz 2020

Regelung ab 1.1.2021

Nicht-EU-OSS - Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, bis 31.12.2020 Nicht-EU-MOSS, § 25a UStG

EU-OSS - Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, bis 31.12.2020 EU-MOSS, Art 25a UStG

NEU ab 1.1.2021: IOSS - Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel, § 25b UStG

Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Nur Drittlandsunternehmer

  • dh Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt, noch eine Betriebsstätte hat
  • und in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung unterliegt.

…und wenn keine Sperrfrist vorliegt.
Seit 1.1.2019 ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im Gemeinschaftsgebiet nicht mehr schädlich.

EU-Unternehmer, der sein Unternehmen

  1. a. im Inland betreibt oder
  2. b. im Drittlandsgebiet betreibt und in der EU nur im Inland eine Betriebsstätte hat,
  3. c. oder im Drittlandsgebiet betreibt und im Inland eine und in der EU zumindest eine weitere Betriebsstätte hat.

Drittlandsunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für

  • ig Versandhandel und
  • innerstaatliche Lieferung durch elektronische Plattformen.

Sonstige Leistungen → Nicht-EU-OSS
…und wenn keine Sperrfrist vorliegt.

  1. a. EU-Unternehmer, der sein Unternehmen
    • im Inland betreibt oder
    • im Drittlandsgebiet betreibt und in der EU nur im Inland eine Betriebsstätte hat oder
    • im Drittlandsgebiet betreibt und im Inland eine und in der EU zumindest eine weitere Betriebsstätte hat;
  2. b. Unternehmer aus Drittland, mit dem die EU ein Amtshilfeabkommen1) hat – wenn die Ware aus diesem Land kommt, nur mit Vertreter;
  3. c. Unternehmer durch Vertreter vertreten.

…und wenn keine Sperrfrist vorliegt.

Für welche Umsätze?

ALLE sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG), die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden.
Bis 31.12.2020 nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen etc an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 13 UStG).

  1. 1. ALLE sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG), die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibet noch eine Betriebsstätte hat.
  2. 2. Lieferungen:
    1. a. ig Versandhandelslieferungen (an Nichtunternehmer)
    2. b. innerstaatliche Lieferungen einer Plattform , deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Bis 31.12.2020 nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen etc an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 13 UStG).

Einfuhr-Versandhandelsumsätze (an Nichtunternehmer) in das Gemeinschaftsgebiet bis zu einem Einzelwert je Sendung von € 150,-.
HINWEIS: Bei Teilnahme am IOSS → Befreiung von der EUSt bei Vorliegen der Voraussetzungen gem § 6 Abs 4 Z 9 UStG.

Seite 91

Registrierung – Mitgliedstatt der Identifizierung (MSI)

  • Grundsätzlich in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.
  • Wenn Sitz im Drittland: Unternehmer kann einen Staat wählen, indem er eine Betriebsstätte hat.
  • Registrierung über FinanzOnline

    → EU-Umsatzsteuernummer.

  • In Ö, wenn Sitz in Ö bzw im Gemeinschaftsgebiet nur Betriebsstätte in Ö.
  • In EU-Staat, wenn Sitz in diesem Staat.
  • Wahlrecht, wenn Drittlandsunternehmer außer in Ö noch eine andere EU-Betriebsstätte hat.
  • Antrag ab 1.10.2020 über FinOnline

    → IOSS-Identifikationsnummer.

Entstehen der Steuerschuld

Im Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.

  • Im Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
  • Bei Plattformen im Zeitpunkt der Zahlungsannahme, § 19 Abs 2 Z 1a UStG, Rz 385 UStR.

Im Zeitpunkt der Zahlungsannahme.

Steuersatz

Es sind die jeweiligen Steuersätze der einzelnen Mitgliedsstaaten des Verbrauchs (MSV) anzuwenden

Steuererklärung

  • Erklärungszeitraum = Kalendervierteljahr
  • Meldung elektronisch über https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at , bzw FinOnline bei EU-OSS, wenn Ö = MSI
  • Ab 1.1.2021 Abgabefrist: letzter Tag des Folgemonats
  • Bis 31.12.2020 Abgabefrist: 20. des Folgemonats
  • Erklärungszeitraum = Monat
  • Meldung elektronisch, über FinanzOnline wenn Ö = MSI
  • Abgabefrist: letzter Tag des Folgemonats
  • Auch Nullmeldungen sind abzugeben!
  • KEINE Jahreserklärung

Umsätze in der Steuererklärung

Für jeden Mitgliedsstaat gesondert und gegliedert:

  • alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze – es ist nicht möglich die Sonderregelung nur für einzelne EU-Staaten anzuwenden,
  • die darauf anzuwendenden Steuersätze und
  • die zu entrichtende Steuer, sowie die gesamte zu entrichtende Steuer.

Inklusive Umsätze, die im MSI ausgeführt wurden.

Sonstige Leistungen, die in Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Unternehmer Sitz/Betriebsstätte hat, müssen im entsprechenden Mitgliedstaat erklärt werden!
Lieferungen können auch über EU-OSS erklärt werden, wenn sie im MSI steuerpflichtig sind.

Inklusive jener Einfuhr-Versandhandelslieferungen, die im MSI enden.

Seite 92

Entrichtung der Steuer

Ab 1.1.2021 : Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats.
Bis 31.12.2020: Spätestens am 20. des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats.

Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats.

Vorsteuerabzug

Im Vorsteuererstattungsverfahren gem § 21 Abs 9 UStG.

  • In UVA, bei Verpflichtung zur Abgabe einer UVA in Ö,
  • im Vorsteuererstattungsverfahren gem § 21 Abs 9 UStG, wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer UVA.

Aufzeichnungspflichten

  • Aufzeichnung der Umsätze getrennt nach Mitgliedstaaten,
  • 10 Jahre Aufbewahrungsfrist,
  • bei Aufforderung elektronische Zurverfügungstellung an die zuständige Behörde (unverzüglich = innerhalb von 20 Tagen).
  • Was aufzuzeichnen ist siehe Rz 3437, 4300b UStR.

Rechnungen

Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung, Rz 1501a UStR.

Sperrfristen

Ab 1.1.2021 nur mehr Sperrfrist bei Ausschluss wegen wiederholtem Verstoß gegen die Sonderregelung. Der Unternehmer ist für 2 Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses für alle 3 Sonderregelungen gesperrt.

UStR

Rz 3431 f

Rz 4297 ff

Rz 3434 ff

dh Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt, noch eine Betriebsstätte hat

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