Regelung ab 1.1.2021 | Nicht-EU-OSS - Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, bis 31.12.2020 Nicht-EU-MOSS, § 25a UStG | EU-OSS - Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, bis 31.12.2020 EU-MOSS, Art 25a UStG | NEU ab 1.1.2021: IOSS - Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel, § 25b UStG |
Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen? | Nur Drittlandsunternehmer
…und wenn keine Sperrfrist vorliegt. | EU-Unternehmer, der sein Unternehmen
Drittlandsunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für
Sonstige Leistungen → Nicht-EU-OSS |
…und wenn keine Sperrfrist vorliegt. |
Für welche Umsätze? | ALLE sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG), die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden. |
Bis 31.12.2020 nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen etc an Nichtunternehmer (§ 3a Abs 13 UStG). | Einfuhr-Versandhandelsumsätze (an Nichtunternehmer) in das Gemeinschaftsgebiet bis zu einem Einzelwert je Sendung von € 150,-. |
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Registrierung – Mitgliedstatt der Identifizierung (MSI) |
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Entstehen der Steuerschuld | Im Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. |
| Im Zeitpunkt der Zahlungsannahme. |
Steuersatz | Es sind die jeweiligen Steuersätze der einzelnen Mitgliedsstaaten des Verbrauchs (MSV) anzuwenden | ||
Steuererklärung |
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Umsätze in der Steuererklärung | Für jeden Mitgliedsstaat gesondert und gegliedert:
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Inklusive Umsätze, die im MSI ausgeführt wurden. | Sonstige Leistungen, die in Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Unternehmer Sitz/Betriebsstätte hat, müssen im entsprechenden Mitgliedstaat erklärt werden! | Inklusive jener Einfuhr-Versandhandelslieferungen, die im MSI enden. | |
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Entrichtung der Steuer | Ab 1.1.2021 : Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats. | Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats. | |
Vorsteuerabzug | Im Vorsteuererstattungsverfahren gem § 21 Abs 9 UStG. |
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Aufzeichnungspflichten |
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Rechnungen | Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung, Rz 1501a UStR. | ||
Sperrfristen | Ab 1.1.2021 nur mehr Sperrfrist bei Ausschluss wegen wiederholtem Verstoß gegen die Sonderregelung. Der Unternehmer ist für 2 Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses für alle 3 Sonderregelungen gesperrt. | ||
UStR | Rz 3431 f | Rz 4297 ff | Rz 3434 ff |
