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Verhaltensmaßregeln bei Amtshandlungen

Baumert1. AuflOktober 2020

§ 323c BAO idF BGBl I 96/2020; § 265a FinStrG idF BGBl I 96/2020; 158. VO des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 158/2020; Huber, JSt 4/2020, 330

§ 323c BAO idF BGBl I 96/2020; § 265a FinStrG idF BGBl I 96/2020; 158. VO des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 158/2020; Huber, JSt 4/2020, 330

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