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Abfederung steigender Energiepreise

Wilfling1. AuflOktober 2022

Quellenangaben siehe Beitrag

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von

bis

Wirkung

Quelle

Für alle

Ökostromförderung und Ökostrompauschale

1.1.2022

31.12.2022

Aussetzung des Ökostrom-Pauschale zum Ziel der Entlastung der Energiekunden. Wirkung über reduzierte Stromrechnung.

§ 73 Abs 2 und § 74 Abs 4 EAG idF BGBl I 7/2022

Erdgas- und Elektrizitätsabgabe

1.5.2022

30.6.2023

Senkung um 90 % auf das EU-rechtlich zulässige Mindestausmaß, dh
Erdgasabgabe auf € 0,01196 / m3 (€ 0,0038 / m3 für Wasserstoff), bzw Elektrizitätsabgabe auf € 0,001 / kWh (inkl Bahnstrom)

§ 8 Abs 6 ErdgasabgG § 7 Abs 11 Elektr.abgG idF BGBl I 63/2022

Für Private und Dienstnehmer

Gutschein Energiekostenausgleich

9.4.2022

31.3.2023 Einsendeschluss lt Initiativantrag

Einmalig pro Begünstigtem und Haushalt im Betrag von € 150,-.
Höchsteinkünfte € 55.000,- (Einpersonenhaushalt) bzw € 110.000,- (Mehrpersonenhaushalt), gemessen an den im Haushalt lebenden Personen in 2019 bzw 2020, § 3 Abs 2 EKAG.
Zusendung des Gutscheines per Post, Einlösung durch Einsendung in elektronischer Form voraussichtlich bis 31.3.2023 bzw per Post.
Die Verrechnung erfolgt mit der Stromrechnung; ESt-frei; kein Rechtsanspruch.
Der Bund ersetzt dem Stromlieferanten die entstandenen Kosten, zusätzlich wird ein Aufwandsersatz für die Bearbeitung der Gutscheine gewährt, dieser ist ebenfalls steuerfrei, § 9 EKAG

Energiekostenausgleichsgesetz, (EKAG)
BGBl I 37/2022, Initiativantrag 2812/A XXVII. GP .

Stromkostenzuschuss vulgo „Stromkostenbremse“
für „Haushalte“, ds bestimmte Lastenprofile (H0, HA und HF), die dem Energieversorger bekannt sind.

1.12.2022

30.6.2024

Für 80 % des Durchschnittsverbrauches, ds 2.900 kWh/Jahr. Darüber hinaus wird der Marktpreis bezahlt. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch durch Abzug von der Stromrechnung.
Zuschuss im Bereich zwischen 10 und 40 Cent/kWh, steigt der Strompreis darüber, wird die Differenz bis hierher, also 30 Cent vom Staat übernommen.
Zusatzkontingent für Mehrpersonenhaushalte ( > 3 Personen mit HWS). Für von den GIS-Gebühren Befreite zusätzlich Abschlag von 75 % der Netzkosten (Netzkostenzuschuss), höchstens € 200,-/Jahr .
Zuschuss und Kostenersatz an Energieversorger sind steuerfrei.

Stromkostenzuschuss gesetz, kurz SKZG, (Entwurf), Initiativantrag 2827/A XXVII. GP .

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