- Bargeld
- Kapitalforderungen
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Beteiligungen an Mitunternehmerschaften
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
- Betriebe/Teilbetriebe die der Erzielung von Einkünften dienen: - Land- und Forstwirt. - Gewerbebetrieb - Selbst Tätigkeit
- Bewegliches körperliches Vermögen, zB Möbel, Kfz, Kunstgegenstände
- Immaterielle Vermögensgegenstände, zB Urheberrecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss
| Schenkung zwischen Angehörigen bis € 50.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Jahres Angehörige gem § 25 BAO: - Ehegatten
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel)
- Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister), dritten Grades (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), vierten Grades (Cousinen, Cousins)
- Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder)
- Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister)
- Wahl/Pflegeeltern und Wahl/Pflegekinder
- Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder und Enkel
- Eingetragene Partner
NICHT: Eltern von Lebensgefährten |
Sonstige Befreiungen: - Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,-
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung
- Schenkungen unter Ehegatten zur gleichteiligen Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (zum dringenden Wohnbedürfnis, max 150 m2)
- Bestimmte Kunstgegenstände, die seit 20 Jahren im Familienbesitz sind
- Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen (Preisausschreiben, Gewinnspiele)
- Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen
- Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
- Politische Parteien
- Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Subventionen)
- Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungs-, Lawinenschäden)
- Übertragung von Kindererziehungszeiten
- Zuwendungen, die unter das StiftEG fallen
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| Privatvermögen: Keine Anzeigepflicht gem § 121a BAO, aber Meldepflicht gem GrEStG; dh Selbstberechnung/Anzeige Betriebsvermögen: JA, Anzeigepflicht für BV ist gegeben. Geldbetrag für Erwerb einer konkreten Liegenschaft: Keine Anzeigepflicht Geldbetrag für den Erwerb einer beliebigen Liegenschaft: JA, es liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor. |