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Anzeigepflicht von Schenkungen gem § 121a BAO

Hackl1. AuflMärz 2023

Gegenstand der Schenkung

Befreiungen von der Anzeigepflicht

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Beteiligungen an Mitunternehmerschaften
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe/Teilbetriebe die der Erzielung von Einkünften dienen: - Land- und Forstwirt. - Gewerbebetrieb - Selbst Tätigkeit
  • Bewegliches körperliches Vermögen, zB Möbel, Kfz, Kunstgegenstände
  • Immaterielle Vermögensgegenstände, zB Urheberrecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss

Schenkung zwischen Angehörigen bis € 50.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Jahres
Angehörige gem § 25 BAO:

  • Ehegatten
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel)
  • Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister), dritten Grades (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), vierten Grades (Cousinen, Cousins)
  • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder)
  • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister)
  • Wahl/Pflegeeltern und Wahl/Pflegekinder
  • Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder und Enkel
  • Eingetragene Partner

NICHT: Eltern von Lebensgefährten

Schenkung zwischen anderen Personen bis € 15.000,- (Freigrenze), Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von fünf Jahren

Sonstige Befreiungen:

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,-
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung
  • Schenkungen unter Ehegatten zur gleichteiligen Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (zum dringenden Wohnbedürfnis, max 150 m2)
  • Bestimmte Kunstgegenstände, die seit 20 Jahren im Familienbesitz sind
  • Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen (Preisausschreiben, Gewinnspiele)
  • Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen
  • Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Politische Parteien
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Subventionen)
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungs-, Lawinenschäden)
  • Übertragung von Kindererziehungszeiten
  • Zuwendungen, die unter das StiftEG fallen
  • Grund und Boden, Gebäude

Privatvermögen: Keine Anzeigepflicht gem § 121a BAO,
aber Meldepflicht gem GrEStG; dh Selbstberechnung/Anzeige
Betriebsvermögen: JA, Anzeigepflicht für BV ist gegeben.
Geldbetrag für Erwerb einer konkreten Liegenschaft: Keine Anzeigepflicht
Geldbetrag für den Erwerb einer beliebigen Liegenschaft:
JA, es liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Bargeld

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