Vor gut fünf Jahren, als ich zum Richter ernannt wurde und sogleich mit der verantwortungsvollen Tätigkeit eines Untersuchungsrichters betraut wurde, war ich regelmäßig mit diffizilen und herausfordernden Fragen im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen, vor allem freiheitsentziehenden Maßnahmen befasst. Durch die jahrelange Ausbildung sensibilisiert auf den vor<i>Nimmervoll</i> in <i>Nimmervoll</i> (Hrsg), Haftrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2018) Aus dem Vorwort zur ersten Auflage, Seite V Seite V
sichtigen Umgang mit Grundrechtseingriffen erforderte die Suche nach Lösungen für anstehende Probleme oft lange Zeit für Recherche und Suche nach Entscheidungen. Um dem Abhilfe zu verschaffen, begann ich für meine eigene Verwendung mit der Erstellung eines Skriptums, das dem chronologischen Ablauf eines Verfahrens mit inhaftiertem Beschuldigten folgte, da es so etwas (leider) nicht gab, um eine kompakte Unterlage zur gewissenhaften Bearbeitung dieser heiklen Materie zur Hand zu haben, die eine rasche Antwort auf möglichst alle sich dazu auftuenden Fragen bietet. Diesem roten Faden fügte ich in den darauffolgenden Jahren kontinuierlich punktuell einerseits Lehrmeinungen an, andererseits alle mir zugänglichen (oftmals auch nicht veröffentlichten) Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte. Besonderes Augenmerk lag dabei seit jeher auch auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die ja weit häufiger mit Haftbeschwerden befasst werden als der Oberste Gerichtshof mit Grundrechtsbeschwerden, und demzufolge auch eine Fülle an veröffentlichungswürdigen Leitlinien für die Arbeit in erster Instanz geben. Das Schwergewicht liegt insoweit – aus faktischen Gegebenheiten heraus – auf der Judikatur des mir übergeordneten Oberlandesgerichts Linz.