1. Die Schaffung dieses neuen Rechtsinstituts
vorläufiges Wohnungseigentum
Wohnungseigentum
Bis zum Inkrafttreten des WEG 2002 war eine WE-Begründung durch den Alleineigentümer nicht zulässig, sodass zumindest ein dem Mindestanteil des kleinsten zukünftigen WE-Objektes entsprechender Miteigentumsanteil an einen „Gründungshelfer“ veräußert werden musste, um mit diesem die WE-Begründung durchzuführen.1
