In § 19 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG fand sich eine Regelung über die Aufteilung von Aufwendungen für die Liegenschaft. § 19 WEG 1975 war aber nur dann anzuwenden, wenn an der Liegenschaft bereits
WE zumindest zum Teil begründet und verbüchert war. Aufwendungen für die Liegenschaft unterlagen somit nur dann der Anwendbarkeit des § 19 WEG 1975, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteiles WE durch grundbücherliche Eintragung begründet war. Bedeutungslos hingegen war, dass nicht alle Anteile der Liegenschaft im WE standen (gemischtes Objekt).