1. Faktische Nutzung entgegen Widmung und einverleibtem Wohnungseigentum
Nichtigkeit
Nutzung, widmungswidrige
Aus der Verletzung der Widmung, mag sie nun durch eine beabsichtigte Änderung oder faktische, (eben) widmungswidrige Verwendung bedingt sein, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung. Vielmehr dürfen die Gerichte in diesen Fällen lediglich die eigenmächtige Widmungsänderung, so sie nicht genehmigt wurde, bzw deren Überschreitung unterbinden, ohne jedoch an den Grundfesten der wohnungseigentumsrechtlichen Ordnung des jeweiligen Objekts zu rütteln.1
