Zahlreiche kapitalmarktrechtliche Bestimmungen legen dem Aufsichtsrat, und zwar jedem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats persönlich und in seiner (direkten) Verantwortung, Verpflichtungen auf. Die kapitalmarkt- und die aktienrechtliche Nomenklatur, die aus unterschiedlichen Rechtssystemen stammen, sind uneinheitlich und erfordern oftmals angleichende Interpretationen.
