Aufsichtsrat
Konkurrierendes Unternehmen
Die gesetzlichen Bestimmungen über die innere Ordnung des Aufsichtsrats umschreiben die Rahmenbedingungen2. Soweit diese nicht zwingendes Recht sind, kann die Satzung weitergehende Regelungen enthalten. Die Grenze für derartige Regelungen wird dort anzunehmen sein, wo die Eigenständigkeit der aktienrechtlichen Organe eingeschränkt oder Zuständigkeitsbereiche verschoben werden. So würde beispielsweise ein zu extensiver Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte das Geschäftsführungsmonopol des Vorstandes (§ 70 AktG) in unzulässiger Weise beschneiden.