Vertretung der Gesellschaft: § 75 Abs 1 lautet:Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre (…). Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
§ 97 AktG lautet: Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen diese die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
