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I. Normative Grundlagen (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

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Vertretung der Gesellschaft: § 75 Abs 1 lautet:Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre (…). Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.

§ 97 AktG lautet: Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen diese die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.

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