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XVII Straßenbenützungsabgabe

Jilch6. AuflJänner 2022

Rechtsgrundlage: Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBAG), BGBl 629/1994 idF BGBl I 71/2003.

Die Straßenbenützungsabgabe ist mit Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut (ab 1. 1. 2004) außer Kraft getreten.

Der Abgabe für die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr unterlagen bestimmte Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger. Die Abgabenpflicht bestand, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung (allein oder in Kombination) ausschließlich oder doch vorwiegend zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (allein oder in Kombination) zwölf Tonnen oder mehr beträgt. Die Abgabe betrug ab 2002 beispielsweise für einen Kalendertag € 8.

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