Rechtsgrundlage: Schaumweinsteuergesetz (SchwStG) 1995, BGBl 702/1994 idF BGBl I 227/2021.3926
Als Schaumwein gelten Getränke, die in Flaschen mit befestigten Schaumweinstopfen (zB Korkverschluss mit Drahtbügel = Agraffe) enthalten sind oder bei +20 ˚C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen und zu bestimmten Positionen der KN gehören.3927 Damit wird auch ein wie Schaumwein aufgemachter Wein durch das SchwStG erfasst.3928
