Viele Landwirte fragen an, was sie steuerfrei „dazuverdienen“ dürfen. Um diese Frage beantworten zu können, müssen aber zunächst die Einkünfte aus LuF (allenfalls nach den Bestimmungen der Pausch-VO) berechnet werden.
1. Pauschalierte L (insbes Vollerwerbslandwirte), in deren Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, haben eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) für das abgelaufene Jahr abzugeben3191, wenn