Standblattbereinigung
Sichergestellte bzw beschlagnahmte Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen (§ 114), indem sie sog „auf Standblatt gelegt“ werden.Standblattbereinigung
Sichergestellte bzw beschlagnahmte Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen (§ 114), indem sie sog „auf Standblatt gelegt“ werden.