§ 410
Neubemessung des Tagessatzes
Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB), das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs 3 und 4 StGB) sowie auch die Konfiskation (§ 19a StGB)127 entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss (§ 410 Abs 1). Zwecks Wahrung der Waffengleichheit empfiehlt sich, zuvor eine Anhörung des Verurteilten vorzunehmen (vgl auch § 6).128 Bei seiner Entscheidung hat sich das Gericht vom Vorliegen relevanter strafmildernder Umstände „zu überzeugen“, eine entsprechende Tatsachengrundlage bzw Entscheidungsgrundlage zu schaffen und diese dahin zu beurteilen, ob sie eine nachträgliche Milderung der Strafe durch die hiezu berufene Instanz rechtfertigen könnte.129
