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F. Nachträgliche Strafmilderung und Neubemessung des Tagessatzes

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 410

Neubemessung des Tagessatzes

116
Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB), das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs 3 und 4 StGB) sowie auch die Konfiskation (§ 19a StGB)127127Lässig, WK-StPO § 410 Rz 1 aE; Ratz, WK-StGB2 § 31a Rz 8. entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss (§ 410 Abs 1). Zwecks Wahrung der Waffengleichheit empfiehlt sich, zuvor eine Anhörung des Verurteilten vorzunehmen (vgl auch § 6).128128RS0101410. Bei seiner Entscheidung hat sich das Gericht vom Vorliegen relevanter strafmildernder Umstände „zu überzeugen“, eine entsprechende Tatsachengrundlage bzw Entscheidungsgrundlage zu schaffen und diese dahin zu beurteilen, ob sie eine nachträgliche Milderung der Strafe durch die hiezu berufene Instanz rechtfertigen könnte.129129RS0101437; vgl auch RS0101416.

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