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D. Endgültige Strafnachsicht

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Strafnachsicht

106
Nach Ablauf der Probezeit ist – soweit es zu keinem Widerruf (§ 494a Abs 1 Z 4) gekommen ist – die bis dahin bloß bedingt nachgesehene Strafe von Amts wegen endgültig nachzusehen. Für den Lauf der Probezeit gilt Folgendes:

Beginn, dh erster Tag der Probezeit, ist der dem Rechtskrafteintritt folgende Tag;

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