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X. Fristsetzungsantrag

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ GOG § 91

Fristsetzungsantrag

460
§ 91 Abs 1 GOG gestattet – nicht nur im Strafverfahren, sondern in allen Verfahrensarten – jedem Verfahrensbeteiligten10311031§ 91 Abs 1 GOG spricht von „Partei“. Im gegebenen strafrechtlichen Kontext sind damit alle Verfahrensbeteiligten gemeint (vgl § 220). zu jeder Zeit den an das in concreto übergeordnete Gericht zu richtenden Antrag zu stellen, es möge dem Gericht, das mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung (etwa der Ausfertigung einer Entscheidung) säumig ist,10321032RS0059248. eine angemessene Frist für deren Vornahme setzen. Er ist als prozessualer Rechtsbehelf10331033RS0106887. ein Institut der Gerichtsbarkeit, nicht der Justizverwaltung.10341034JAB 991 BlgNR 17. GP 15.

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