§ GOG § 91
Fristsetzungsantrag
§ 91 Abs 1 GOG gestattet – nicht nur im Strafverfahren, sondern in allen Verfahrensarten – jedem Verfahrensbeteiligten1031 zu jeder Zeit den an das in concreto übergeordnete Gericht zu richtenden Antrag zu stellen, es möge dem Gericht, das mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung (etwa der Ausfertigung einer Entscheidung) säumig ist,1032 eine angemessene Frist für deren Vornahme setzen. Er ist als prozessualer Rechtsbehelf1033 ein Institut der Gerichtsbarkeit, nicht der Justizverwaltung.1034
