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C. Verfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 357

iudicium rescindens

406
§ 357 regelt das Aufhebungsverfahren („iudicium rescindens“). Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld eines Wiederaufnahmeantrags sind unzulässig.935935231 BlgNR 23. GP 19; Lewisch, WK-StPO § 357 Rz 38 ff. Dasselbe gilt für eine Art Zwischenverfahren, in welchem die Verteidigung Anträge zur Vorbereitung eines beabsichtigten Wiederaufnahmeantrages stellt. Dieses Recht findet seine Grenzen in der Akteneinsicht nach § 77 Abs 1.936936Vgl dazu ausführlich OLG Linz 9 Bs 356/14p JSt-Slg 2015/27, 241.

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