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E. Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 24

§ 89

364
Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 24) zu geben (§ 89 Abs 1). Gemeint dürfte damit – so jedenfalls die ständige Praxis – jene staatsanwaltschaftliche Behörde sein, die dem entscheidenden Rechtsmittelgericht bei- bzw nebengeordnet ist (bspw also die OStA bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, über welche das OLG zu entscheiden hat)822822Vgl ausführlich Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde 163 ff. und nicht jene am Sitz des Gerichts, dessen Beschluss Beschwerdegegenstand ist (str823823Offenlassend 14 Os 106/14s.).824824So aber Ratz, ÖJZ 2009, 190. Erstattet die StA eine derartige Stellungnahme, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur – einmaligen und

Seite 780

nicht mehrfachen82582515 Os 178/15p. – Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen (§ 24 erster Satz).

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