§ 24
§ 89
Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 24) zu geben (§ 89 Abs 1). Gemeint dürfte damit – so jedenfalls die ständige Praxis – jene staatsanwaltschaftliche Behörde sein, die dem entscheidenden Rechtsmittelgericht bei- bzw nebengeordnet ist (bspw also die OStA bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, über welche das OLG zu entscheiden hat)822 und nicht jene am Sitz des Gerichts, dessen Beschluss Beschwerdegegenstand ist (str823).824 Erstattet die StA eine derartige Stellungnahme, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur – einmaligen undSeite 780

