§ 88
Begründungspflicht
Jede Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll (§ 88 Abs 1 erster Satz). Insoweit normiert die StPO also eine Begründungspflicht für Beschwerden, jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich wären.812 Auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt im Beschwerdeverfahren nicht, folgerichtig dürfen Nachträge zur Beschwerde – jedoch nur binnen laufender Rechtsmittelfrist – erstattet werden.813
