Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil dient nicht der Anfechtung des Urteilsinhalts, sondern soll das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherstellen. Er ist seiner Rechtsnatur nach ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzielender Rechtsbehelf.783
a. Einspruch im LG-Verfahren
§ 427

