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H. Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil dient nicht der Anfechtung des Urteilsinhalts, sondern soll das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherstellen. Er ist seiner Rechtsnatur nach ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzielender Rechtsbehelf.783783Bauer/Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 17 mwN.

a. Einspruch im LG-Verfahren

§ 427

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