Nach Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen ist der Angeklagte vom Vorsitzenden bzw Einzelrichter über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren (§ 268 letzter Satz). Zu den Rechtsmittelerklärungen – auch der StA bzw des Privatbeteiligten – vgl Seite 628. Bei der allfälligen Prüfung, welches Rechtsmittel angemeldet wurde, ist grundsätzlich vom – ungerügten oder erfolglos gerügten (vgl § 271 Abs 7) – Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen.9
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