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A. Anmeldung von Rechtsmitteln

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Nach Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen ist der Angeklagte vom Vorsitzenden bzw Einzelrichter über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren (§ 268 letzter

Seite 688

Satz). Zu den Rechtsmittelerklärungen – auch der StA bzw des Privatbeteiligten – vgl Seite 628. Bei der allfälligen Prüfung, welches Rechtsmittel angemeldet wurde, ist grundsätzlich vom – ungerügten oder erfolglos gerügten (vgl § 271 Abs 7) – Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen.99RS0098783.

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