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F. Anzeige als Beginn des Strafverfahrens

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Amtswegigkeit

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Ein Strafverfahren kann auf zweierlei Art beginnen: Einerseits ist die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat amtswegig aufzuklären und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Grundsatz der Amtswegigkeit, § 2 Abs 1; vgl Seite 19). Andererseits beginnen viele Verfahren aber auch mit einer Anzeige gegen einen bekannten oder unbekannten Täter. Meist, jedoch nicht immer, wird das Opfer eine Anzeige erstatten, genauso kann dies aber auch eine sonstige Person sein, die Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangt hat.

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