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I. Recht der sozialen Sicherheit (Neumayr)

Neumayr3. AuflMai 2025

A. Grundsätzliches

In drei Entscheidungen aus den Jahren 2001 bis 200511EuGH C-85/99, Offermanns; EuGH C-255/99, Humer; EuGH C-302/02, Effing. hat der EuGH den österr Unterhaltsvorschuss nach dem UVG als „Familienleistung“ iSd Art 4 Abs 1 lit h der (damals anzuwendenden) Wanderarbeitnehmer-VO22VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 1971/149, 2. qualifiziert. Für das bis dahin in Österreich herrschende Verständnis kam diese Qualifikation des Unterhaltsvorschusses als Leistung der sozialen Sicherheit unerwartet.33 Felten/Neumayr, Wanderarbeitnehmerverordnung und Unterhaltsvorschuss, iFamZ 2009, 362. Nach dem EuGH erhalte der Empfänger der Leistung – aus seiner Sicht – nicht nur vorläufig, sondern endgültig Unterhalt, ohne Rücksicht darauf, dass dieser bei dem säumigen Elternteil möglicherweise nicht eingetrieben werden kann. Wie der Mitgliedstaat die Leistung „rechtstechnisch“ ausgestaltet, sei unerheblich.

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