A. Grundsätzliches
In drei Entscheidungen aus den Jahren 2001 bis 20051 hat der EuGH den österr Unterhaltsvorschuss nach dem UVG als „Familienleistung“ iSd Art 4 Abs 1 lit h der (damals anzuwendenden) Wanderarbeitnehmer-VO2 qualifiziert. Für das bis dahin in Österreich herrschende Verständnis kam diese Qualifikation des Unterhaltsvorschusses als Leistung der sozialen Sicherheit unerwartet.3 Nach dem EuGH erhalte der Empfänger der Leistung – aus seiner Sicht – nicht nur vorläufig, sondern endgültig Unterhalt, ohne Rücksicht darauf, dass dieser bei dem säumigen Elternteil möglicherweise nicht eingetrieben werden kann. Wie der Mitgliedstaat die Leistung „rechtstechnisch“ ausgestaltet, sei unerheblich.
