A. Die Regelung des § 14 WEG 2002
1. Allgemeines
Seit der Neukodifizierung des WEG 200264 können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein (Eigentümerpartnerschaft, § 2 Abs 10, § 13 WEG).65 Gemäß § 13 Abs 2 WEG werden die beiden Partner dabei zwingend zur Hälfte Eigentümer des mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Mindestanteils.
