Durch eine Adoption soll die Elternschaft rechtlich nachgebildet werden. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür, die Adoptionswirkungen sowie die Auflösungsmöglichkeiten regeln die §§ 191–203 ABGB. Weitere Vorschriften mit adoptionsrechtlichem Bezug sind ua:1
§ 26 IPRG: kollisionsrechtliche Vorschrift zur Bestimmung des anwendbaren Sachrechts bei Adoptionen mit Auslandsbezug