A. Allgemeines
Gem § 97 ABGB wird derjenige Ehegatte in seinem dringenden Wohnbedürfnis geschützt, der über die Wohnung nicht verfügungsberechtigt ist.3 Der verfügungsberechtigte andere Ehegatte hat alles zu unterlassen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass der wohnungsbedürftige Ehegatte die Wohnung weiter benützen kann.4 Dadurch soll der wohnungsbedürftige Ehegatte vor Willkürakten des anderen geschützt werden.5 Die verfügungsberechtigte Person hat sich dabei so zu verhalten, wie ein verständiger und vorsorgender Benutzer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnehmen würde.6
