Von den Kontroll- und Anzeigebehörden ist jene Behörde zu unterscheiden, die das Strafverfahren durchzuführen hat (Strafbehörde).
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 29 LSD-BG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

