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7.3. Verwaltungsstrafverfahren

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Von den Kontroll- und Anzeigebehörden ist jene Behörde zu unterscheiden, die das Strafverfahren durchzuführen hat (Strafbehörde).

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 29 LSD-BG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

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