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1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG)

1.1 Natürliche Personen

Rz 1 LStR
Gemäß § 1 Abs 1 EStG sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der natürlichen Person und endet mit dem Tod (Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer beim Rechtsnachfolger hat – wenn an den Rechtsnachfolger kein laufender Bezug bezahlt wird – aufgrund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 32 Z 2 EStG).

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