Gemäß § 1 Abs 1 EStG sind nur
natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerpflicht beginnt mit
Geburt der natürlichen Person und endet mit dem
Tod (Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem
verstorbenen Arbeitnehmer beim Rechtsnachfolger hat – wenn an den Rechtsnachfolger kein laufender Bezug bezahlt wird – aufgrund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 32 Z 2 EStG).