Sachverhalt:
Doris Winter betreibt als Einzelunternehmerin in Innsbruck, wo sie auch wohnt, einen Friseurbetrieb. Im abgelaufenen Jahr erzielte sie wegen umfangreicher Instandhaltungsarbeiten und einiger notwendiger Investitionen nur einen kleinen Gewinn von 7.100,-. Der Gewinn wurde durch Bilanzierung (§ 4 Abs 1) ermittelt. Sie gibt die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung am 20. 6. des folgenden Jahres über FinanzOnline ab.

