Sachverhalt:
Barbara Fellner betreibt in Form eines Einzelunternehmens einen Friseur- und Beautysalon. Der Gewinn für 2015 iHv 78.000,- (vor Bildung eines GFB) wurde durch Bilanzierung gem § 5 ermittelt. In diesem Gewinnermittlungszeitraum hat Barbara folgende begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft, für die ein GFB gebildet werden soll:

