Sachverhalt:
Walter Rasinger nimmt am 17. 9. 2015 seine Tätigkeit als EDV-Programmierer auf und erzielt in diesem Jahr einen Umsatz von 27.000,- (ohne USt). Weil er im ersten Jahr seiner betrieblichen Tätigkeit hohe Investitionen (Büromöbel, EDV-Anlage, Laptop) hat und im nächsten Jahr einen Umsatz erwartet, der die Grenze von 30.000,- übersteigt, stellt er einen Regelbesteuerungsantrag nach § 6 Abs 3 UStG. Für 2015 hat er einen Gewinn von 12.000,- erzielt, den er durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hat. Bezüglich der Umsatzsteuer entscheidet er sich für die Nettomethode.

