(Genehmigt mit Bescheid vom 22. April 1980, Z 90 1404/2-V/6/79)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)1) Anwendung.
Besonderer Teil
Art. 1 Versicherte Sachen
(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich während der versicherten Dauer der Garantie auf die in der Polizze angeführten Sachen, und zwar

