unveröffentlicht
[GZ 33023-19/49]
I. Der Versicherungsschutz (Art. 1–5).
Gegenstand der Versicherung.
Art. 1.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schadlos zu halten, wenn und insoweit dieser in seiner Eigenschaft als Rechtsträger auf Grund des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948 (BGBl. 20/1949) für den Schaden am Vermögen oder an der Person haftet, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten Dritten schuldhaft zugefügt haben.

