I. DER VERSICHERUNGSSCHUTZ
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
1.1. Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Vermögensschäden zu tragen, die dem Notar (Versicherungsnehmer) aus seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Notariatsordnung sowie aus anderer beruflicher Tätigkeit, soweit sie ihm als Notar nach gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. § 39 StPO, § 24 EO) gestattet oder aufgetragen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erwachsen; der Versicherungsschutz umfaßt auch die Haftpflicht des Notars für Personen, die für ihn tätig sind, und für die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Gesetz einzutreten hat. Weiters erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht, welche den Personen, für die der Notar nach dem Gesetz einzutreten hat, aus ihrer für den Notar ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung. Der Versicherungsschutz des Notars kommt im gleichen Umfang dem für ihn bestellten Substituten zu.

