1. Sowohl der Ursprungsstaat als auch der Vollstreckungsstaat sind EU-MS: Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO 2012
a. Grundsätzliches
Soll die Entscheidung eines Gerichts eines EU-MS in einem anderen EU-MS anerkannt und vollstreckt werden, richtet sich die Vorgangsweise bei Entscheidungen aus Verfahren, die nach dem 10.1.2015 eingeleitet wurden, nach Kapitel III der EuGVVO 2012. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus älteren Verfahren ist hingegen noch das Vorgänger-Rechtsinstrument, die EuGVVO 2000, maßgeblich.

