Nadja Shah
Literatur:
Noss, Maklerrecht4, Manz (2014); Gartner/Karandi, Maklergesetz2, Manz (2013); Knittl/Holzapfel, Maklerrecht Österreich, ÖVI (2011); Fromherz, Kommentar zum MaklerG, Springer (1997), VbR 2014/68
1. Rechtliche Grundlagen
Makler ist jemand dann, wenn er aufgrund eines Maklervertrags (privatrechtliche Vereinbarung) Geschäfte zwischen einem Auftraggeber und einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Für die erfolgreiche Vermittlung hat der Makler Anspruch auf eine Provision (§ 7 MaklerG). Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form und kann auch schlüssig zustande kommen. Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig unbewegliche Sachen gegenüber Dritten namhaft macht und vermittelt (§ 16 MaklerG). Namhaftmachung bedeutet, die Bekanntgabe eines Interessenten.

