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L. Besondere Vertragsarten (Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba)

Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba1. AuflJuni 2015

1. Verträge über wiederkehrende Leistungen (§ 15 KSchG)

Der Gesetzgeber will bei (gewissen) Dauerschuldverhältnissen sicherstellen, dass der Kunde nicht zu lange an den Vertrag gebunden ist.

Folgende Verträge fallen daher unter § 15 KSchG:

Strom- und Gasbezug (nur der Liefervertrag, nicht der uU gesondert geschlossene Vertrag über die Nutzung der Netze)

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