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I. Vollmacht und mündliche Zusagen (Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba)

Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba1. AuflJuni 2015

Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich gem § 10 KSchG im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewusst war.

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