Im Verbrauchergeschäft gilt gem § 5 KSchG für Kostenvoranschläge iSd § 1170a KSchG folgende Umkehrung der allgemeinen Rechtslage nach ABGB:
für die Erstellung durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist;
