1. Allgemeines
Fristen binden rechtserhebliche Erklärungen oder Handlungen an bestimmte Zeiträume. Sie kommen im Vertragsrecht in vielfältiger Weise vor, sei es als einseitig gesetzte (zB vom Anbieter gesetzte Frist für die Annahme des Anbots), vertraglich vereinbarte (zB Kündigungsfrist in einem Vertrag) oder gesetzliche Fristen (zB Verjährungs- oder Präklusivfristen). Besondere Bedeutung hat die Verjährungsfrist, die die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zeitlich begrenzt. Auch ein verjährtes Recht kann jedoch wirksam erfüllt werden. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gem § 1479 ABGB 30 Jahre. Vielfach ist jedoch eine kürzere Frist vorgesehen. Geschäftsforderungen von Unternehmern verjähren beispielsweise bereits nach drei Jahren (§ 1486 Z 1 ABGB).

