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2. Mehr-Weniger-Rechnung bei bilanzierenden Körperschaften

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Betroffen sind alle Körperschaften, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig Bücher führen, einen Jahresabschluss nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen aufstellen und ganz oder teilweise der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dazu zählen in erster Linie die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE), die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die großen Vereine, aber auch Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Anstalten und Stiftungen.

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