Die in der Unternehmensbilanz (bis 2015) bzw. in der Steuerbilanz ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen müssen anlässlich der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Die in der Unternehmensbilanz (bis 2015) bzw. in der Steuerbilanz ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen müssen anlässlich der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes gewinnerhöhend aufgelöst werden.
